FG Berlin - Urteil vom 21.07.2004
6 K 6078/02
Fundstellen:
EFG 2005, 354

FG Berlin - Urteil vom 21.07.2004 (6 K 6078/02) - DRsp Nr. 2005/5851

FG Berlin, Urteil vom 21.07.2004 - Aktenzeichen 6 K 6078/02

DRsp Nr. 2005/5851

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewerbesteuer für 1996. Mit ihrer Klage macht die Klägerin in erster Linie geltend, sie sei deshalb nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen, weil sie statt der vom Beklagten angenommenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz - EStG - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG erzielt habe; hilfsweise - für den Fall, dass die Gewerbesteuerpflicht bejaht werden sollte - macht die Klägerin geltend, sie habe im Streitjahr 1996 einen begünstigten Aufgabegewinn erzielt, welcher nicht der Gewerbesteuer unterliege.

Die Klägerin wurde im Jahr 1985 ursprünglich als - gewerblich geprägte - GmbH & Co. KG gegründet; mit dem Eintritt des neuen Kommanditisten xxxxxxxxxxxx xxxxxx im Jahre 1989 wurde dessen Haftungsbegrenzung aufgehoben, sodass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt als Offene Handelsgesellschaft -OHG- weiter bestand. Im Streitjahr 1996 waren an der Klägerin neun natürliche Personen mit einer Einlagenverpflichtung in Höhe von 7,4 Mio. DM beteiligt; zur Geschäftsführerin war die XXXXX XXXXXXXXX xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx, welche nicht am Kapital und Vermögen der Klägerin beteiligt ist, bestellt.