FG Berlin - Urteil vom 23.09.2004
1 K 1351/02
Fundstellen:
EFG 2005, 376

FG Berlin - Urteil vom 23.09.2004 (1 K 1351/02) - DRsp Nr. 2005/5849

FG Berlin, Urteil vom 23.09.2004 - Aktenzeichen 1 K 1351/02

DRsp Nr. 2005/5849

Tatbestand:

Die 1991 gegründete Klägerin hatte nach § 2 ihres Gesellschaftsvertrages zunächst die Beratung von natürlichen und juristischen Personen in Fragen der Finanz- und Vermögensanlage aller Art zum Zweck. Diese Zweckbestimmung wurde in der Folgezeit ausgedehnt auf den An- und Verkauf von Immobilien im In- und Ausland und den Aus- und Umbau und die Neuerrichtung von Gebäuden aller Art.

Im Streit ist die Verteilung der gewerblichen Verluste der Klägerin für die Streitjahre.

Gründungsgesellschafter der Klägerin waren die Herren xxx, xxx und xxx mit einem Kommanditkapital von jeweils 10 000,00 DM; Komplementärin war und ist die xxx mit einem Kapitalanteil von 500,00 DM. Nach Verkäufen von Kommanditanteilen an ihn war der Gesellschafter xxx (Beigeladener zu 1.) nach dem 23. Dezember 1993 kurzzeitig Alleinkommanditist der Klägerin.