FG Berlin - Urteil vom 26.10.2004
7 K 7302/03
Fundstellen:
DStRE 2005, 1492
EFG 2005, 327

FG Berlin - Urteil vom 26.10.2004 (7 K 7302/03) - DRsp Nr. 2005/5853

FG Berlin, Urteil vom 26.10.2004 - Aktenzeichen 7 K 7302/03

DRsp Nr. 2005/5853

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx -E-GmbH-. Das Verfahren wurde am 17. Mai 2002 durch Beschluss des Amtsgerichts xxxxxxxxxxxxxx Geschäftszeichen xxxxxxxxxxxxxx eröffnet. Am 28. Februar 2002 beschloss die Gesellschafterversammlung der E-GmbH die Umfirmierung in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx X-GmbH, was am 17. Juni 2002 in das Handelsregister eingetragen wurde.

Die E-GmbH meldete am 11. Februar 2002 ihre Sondervorauszahlung 2002 in Höhe von 34 733,00 DM (= 17 758,00 EUR) an und bezahlte sie auch.

Am 21. August 2002 reichte der Kläger beim Beklagten die Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2002 für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung (1. Mai bis 16. Mai 2002) ein und meldete damit eine Umsatzsteuer in Höhe von 33 632,39 EUR an. Diesen Betrag meldete der Beklagte am 6. September 2002 zur Insolvenztabelle an. Am 17. Oktober 2002 wurde diese Forderung zur Tabelle festgestellt.