FG Berlin - Urteil vom 30.04.2003
6 K 6255/01
Fundstellen:
EFG 2005, 1067

FG Berlin - Urteil vom 30.04.2003 (6 K 6255/01) - DRsp Nr. 2005/19194

FG Berlin, Urteil vom 30.04.2003 - Aktenzeichen 6 K 6255/01

DRsp Nr. 2005/19194

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Höhe des zum Stichtag 31. Dezember 1990 gesondert festgestellten verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer.

Mit Einkommensteuerbescheid für 1990 vom 9. August 1993, welcher gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 0,00 DM fest. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug nach diesem Bescheid ./. 990.686,00 DM. Die Einkommensteuerveranlagung für 1990 entsprach der vom Kläger eingereichten Erklärung.

Ebenfalls am 9. August 1993 erließ der Beklagte einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1990; unter Berücksichtigung von Verlustvorträgen aus den Jahren 1985 bis 1989 in Höhe von 4.346.499,00 DM stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustabzug auf 5.337.185,00 DM fest.

Am 17. März 1995 wurde über das Vermögen des Klägers das Konkursverfahren eröffnet; zum Konkursverwalter wurde der Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxxxxxx bestellt.