Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung einer Veranlagung für die Klägerin gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz - EStG -.
Die Klägerin erzielte in den Streitjahren 1997 bis 2000 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als angestellte Steuerberaterin. Für die verheiratete Klägerin erfolgte der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse III gemäß § 38 b Abs. 1 Nr. 3 EStG. Der selbstständig als Rechtsanwalt tätige Ehemann der Klägerin, der nicht dauernd von ihr getrennt lebt, beantragte für die Streitjahre die Durchführung der getrennten Veranlagung. Daraufhin wurde die Klägerin unter Hinweis auf die Ehegattenbesteuerung vom Beklagten ebenfalls zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre aufgefordert. Die Klägerin reichte die Steuererklärungen ein und teilte ergänzend mit, dass ein Antrag auf Veranlagung nicht gestellt werde.
Der Beklagte führte für die Streitjahre getrennte Veranlagungen durch, die aufgrund des Lohnsteuerabzugs nach Steuerklasse III zu erheblichen Nachzahlungen der Klägerin führten.
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