Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 15.08.2013, geändert mit Bescheid vom 11.11.2014 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2014, wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 5.563 € abgezogen werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Abziehbarkeit von Kosten für das Vorhalten einer Wohnung in B... als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Streitjahr 2011.
I.
Die 1967 geborene Klägerin war seit 1998 als Augenärztin (Oberärztin) an einer ehemals städtischen Klinik, inzwischen C... GmbH, in B... tätig, spätestens seit 2000 mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag (FG-A Bl. 72). Ebenfalls seit 1998 bewohnte die Klägerin eine 2½-Zimmer-Wohnung, 65 m2, zur Miete, zuletzt für monatlich warm 760,62 €.
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