FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.10.2017
7 K 7106/15

FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.10.2017 (7 K 7106/15) - DRsp Nr. 2017/17471

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen 7 K 7106/15

DRsp Nr. 2017/17471

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 24.08.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.04.2015 wird dahingehend abgeändert, dass der Festsetzung Umsätze zu 19 % i. H. v. 39.301,00 € und Umsätze zu 7 % i. H. v. 10.893,00 € zugrunde gelegt werden.

Der Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 19.12.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.04.2015 wird dahingehend abgeändert, dass der Festsetzung Umsätze zu 19 % i. H. v. 104.500,00 € und Umsätze zu 7 % i. H. v. 32.517,00 € zugrunde gelegt werden.

Der Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 19.11.2015 wird dahingehend abgeändert, dass der Festsetzung Umsätze zu 19 % i. H. v. 6.906,00 € und Umsätze zu 7 % i. H. v. 60.232,00 € zugrunde gelegt werden.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Streitig ist bei der Umsatzsteuer 2009 bis 2011, ob die von der Klägerin vertriebene Einstreu der Marke B... dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.