FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.09.2017
2 K 2164/15
Fundstellen:
DStR 2018, 71
DStRE 2018, 184
EFG 2018, 63

FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.09.2017 (2 K 2164/15) - DRsp Nr. 2017/15972

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2017 - Aktenzeichen 2 K 2164/15

DRsp Nr. 2017/15972

Tenor

Unter Änderung des Bescheids vom 09.08.2017 wird die Umsatzsteuer für Juni 2014 auf ... € festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abzuwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Gegen das Urteil wird die Revision zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger im Rahmen der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Juni 2014 der Vorsteuerabzug in vollem Umfang zusteht, weil er, wie er geltend macht, ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigende steuerbare Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern für deren Mitgliederbeiträge erbringe.

Der Kläger ist der Berufsverband der ... [Wirtschaftsbranche]. Er wurde im Jahr ... gegründet .... Der Kläger hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins - e. V. - mit Sitz in B. Er unterhält ... Geschäftsstellen, u.a. in .... Mit der Aufnahme seiner Tätigkeit ging der Kläger davon aus, vollständig unternehmerisch tätig zu sein.