Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Kläger ist einzelunternehmerisch als Steuerberater tätig und vermietet Immobilien. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines B... bei der Umsatzsteuer 2010.
Im Anlagenspiegel zur Gewinnermittlung 2010 für seine Tätigkeit als Steuerberater nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - (in der nicht paginierten Bilanzakte) führte der Kläger die folgenden Pkw auf:
Pkw | Anschaffungsmonat | Anschaffungskosten |
C... | 03/92 | abgeschrieben, Abgang in 2010 |
D... | 12/02 | 57.535,55 € |
E... | 09/07 | 73.215,92 € |
F... | 03/08 | 124.400,00 € |
B... (Streitgegenstand) | 04/10 | 180.894,11 € |
D... und E... wurden nach Angaben des Klägers (Bl. 100 der Einkommensteuerakte 2009/2010 - ESt 2009/2010 -) ausschließlich von seinen Mitarbeitern gefahren.
In seiner am 26.09.2011 eingereichten Umsatzsteuererklärung 2010 (Bl.18a der Umsatzsteuerakte - USt -) erklärte der Kläger die folgenden Werte:
Bemessungsgrundlage 19% | 385.045,00 € |
Bemessungsgrundlage 16% | 2.251,00 € |
Vorsteuern aus Rechnungen | 62.174,28 € |
Verbleibende Umsatzsteuer | 11.344,51 € |
Abschlusszahlung | 903,01 € |
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