Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Werbungkosten eines Pensionärs (Versorgungsempfängers) bei der Leistung von Reservistendienst (früher: Wehrübung) im Streitjahr 2015. Der Kläger rügt primär die insoweit unterschiedliche Behandlung von aktiven Berufssoldaten einerseits und pensionierten Berufssoldaten andererseits hinsichtlich des Werbungskostenabzugs.
I.1.
Der Kläger war Berufssoldat, zuletzt mit dem Dienstgrad eines Oberstleutnants, und trat 2013 in den Ruhestand. Im Streitjahr 2015 bestand sein Einkommen wesentlich aus Versorgungsbezügen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
2.
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