Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Beteiligten streiten um Hinzuschätzungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb infolge einer Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2008 (Streitjahre).
Der Kläger war in den Streitjahren ledig und wurde vom Beklagten einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er hat einen 2008 geborenen Sohn.
In den Streitjahren betrieb er unter der Bezeichnung "..." in der B...-straße in C... ein latainamerikanisches Speiserestaurant. Seinen Gewinn ermittelte der Kläger nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Einnahmenüberschussrechnung. Zur Ermittlung seiner Kassenvorgänge verwendete der Kläger in den Streitjahren eine elektronische Registrierkasse der Firma Schultes -Typ S-600 Classic- (Bl. 31 Betriebsprüfungs [Bp]-Akte).
Mit den für die Streitjahre erlassenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden wurden die gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb des Speiserestaurants zunächst erklärungsgemäß festgesetzt, und zwar endgültig hinsichtlich der Einkommensteuer und unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung [AO]) bezüglich der Umsatzsteuer. Die erklärten Gewinne betrugen
für 2005 | 9.251 € | Bescheid vom 11.10.2006 |
für 2006 | 11.113 € | Bescheid vom 11.07.2007 |
für 2007 | 15.053 € | Bescheid vom 17.06.2008 |
für 2008 |
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