FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.09.2022
5 K 5138/21

FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.09.2022 (5 K 5138/21) - DRsp Nr. 2023/16436

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 5 K 5138/21

DRsp Nr. 2023/16436

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Werbungskosten.

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist schwer behindert im Sinne von § 2 Sozialgesetzbuch - SGB - X. Der Grad der Behinderung ist mit 70 sowie den Merkzeichen G und aG festgestellt. Sie ist als Fachangestellte für Arbeitsförderung nicht selbständig tätig.

In den Streitjahren vereinbarte die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber eine alternierende Telearbeit. So arbeitete sie an vier Tagen in der Woche am Betriebssitz ihres Arbeitgebers und an einem oder zwei weiteren Tagen in der Woche in ihrem häuslichen Arbeitszimmer. Der Arbeitsvertrag enthält eine Klausel, wonach die Klägerin weiterhin alternierende Telearbeit in Anspruch nimmt, da ihre Behinderung es "notwendig macht, die Arbeitsleistung teilweise von zu Hause aus zu erbringen, um darüber die volle Beschäftigungsfähigkeit sicherzustellen."