FG Bremen - Urteil vom 05.09.2016
2 K 79/14 (2)

FG Bremen - Urteil vom 05.09.2016 (2 K 79/14 (2)) - DRsp Nr. 2016/19919

FG Bremen, Urteil vom 05.09.2016 - Aktenzeichen 2 K 79/14 (2)

DRsp Nr. 2016/19919

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für den Einbau eines Gasbrennwertkessels sowie Arbeiten an zwei Personenkraftwagen.

Die am 25. April 2014 verstorbene B nahm im Juli 2013 eine Gewerbe-Ummeldung vor und meldete dabei als neue Tätigkeit den An- und Verkauf gebrauchter Autos sowie die Vermittlung und Verkauf von Solaranlagen an.

Gemäß notariellem Testament vom 21. Oktober 2012 wurden neben den Klägern als weitere Erben Herr TB und Herr RB eingesetzt. Weiterhin wurde Herr TB als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Das Amt des Testamentsvollstreckers nahm Herr TB an; seine Erbschaft schlug er ebenso wie Herr RB aus. Ersatzerben wurden nicht eingesetzt.

Der Testamentsvollstrecker ermächtigte die Kläger zur Prozessführung in eigenem Namen.

Im August 2013 wurde am bzw. im Haus der Erblasserin durch die Firma A eine Photovoltaikanlage sowie eine neue Heizungsanlage installiert. Diese wurde mit Abschlagsrechnung vom 25. Juli 2013 sowie mit Schlussrechnung vom 26. August 2013 abgerechnet; insgesamt wiesen diese Rechnungen Umsatzsteuer in Höhe von ... EUR aus.