FG Bremen - Urteil vom 22.02.2018
1 K 7/17 (5)

FG Bremen - Urteil vom 22.02.2018 (1 K 7/17 (5)) - DRsp Nr. 2022/7467

FG Bremen, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 1 K 7/17 (5)

DRsp Nr. 2022/7467

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8. September 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Dezember 2016 verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 21. Oktober 2014 und den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 7. Juli 2015 in der Weise zu ändern, dass für Unterhaltsleistungen 3.285,86 EUR für 2013 und 4.565,66 EUR für 2014 als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide wegen der nachträglichen Geltendmachung von Aufwendungen für den Unterhalt der Mutter eines gemeinsamen Kindes als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG.