FG Bremen - Urteil vom 23.10.2019
1 K 184/17 (3)

FG Bremen - Urteil vom 23.10.2019 (1 K 184/17 (3)) - DRsp Nr. 2020/644

FG Bremen, Urteil vom 23.10.2019 - Aktenzeichen 1 K 184/17 (3)

DRsp Nr. 2020/644

Tenor

Der Bescheid für 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag vom ... und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom ... werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die Änderung eines Bescheides über den Gewerbesteuermessbetrag.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Vermittlung, Verwaltung und Vermietung von Anlagevermögen und von Immobilien aller Art, sowie die Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, die zur Förderung dieses Unternehmensgegenstandes geeignet erscheinen.

Wie bereits in den Vorjahren mietete die Klägerin im Streitjahr in erheblichem Umfang Immobilien an und vermietete diese mit Gewinnaufschlag weiter.