FG Bremen - Urteil vom 28.11.2016
3 K 52/16 (1)
Fundstellen:
DStR 2017, 10
DStRE 2018, 163

FG Bremen - Urteil vom 28.11.2016 (3 K 52/16 (1)) - DRsp Nr. 2016/19923

FG Bremen, Urteil vom 28.11.2016 - Aktenzeichen 3 K 52/16 (1)

DRsp Nr. 2016/19923

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld für das Kind K. für die Zeit ab April 2014 aufhob und eine Erstattung gezahlten Kindergeldes für den Zeitraum April 2014 bis Dezember 2014 i.H.v. 1.935,- € und für den Zeitraum Januar 2015 bis August 2015 i.H.v. 1.752,- € forderte.

Das Kind K. ist eines von insgesamt sechs Kindern des Klägers.

Unter dem 9. April 2014 beantragte der Kläger Kindergeld für seine sechs Kinder. Dem Kindergeldantrag war u.a. ein ausgefülltes Formular "Erklärung zum Ausbildungsverhältnis" mit der vom 10. April 2014 datierenden Bestätigung des Ausbildungsbetriebs "..." beigefügt, nach der das Kind K. dort seit September 2013 bis voraussichtlich September 2015 eine Berufsausbildung als ... absolvierte.

Nach den schriftlichen Angaben des Klägers in dem am 13. Mai 2014 von ihm unterschriebenen Formular "Haushaltsbescheinigung zur Vorlage bei der Familienkasse" lebten das Kind K. und die weiteren vier Kinder ... jeweils seit 1995 und das weitere Kind ... seit 2002 in Deutschland. Alle sechs Kinder waren seit dem 15. August 2007 in den Haushalt des Klägers in ... aufgenommen.