Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die Erinnerungsführer tragen die gerichtlichen Auslagen und die gerichtlichen Kosten.
Die Erinnerungsführer –Ef.- wenden sich gegen den Gerichtskostenansatz in dem Verfahren 15 K 4944/08 Kg, AO; nach übereinstimmender Hauptsacheerledigung sind die Kosten des Verfahrens mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 gegeneinander aufgehoben worden.
Mit Beschluss vom 19. Januar 2011 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse an die Ef. zu zahlende Vergütung gemäß §§ 45 RVG ff. auf 161,33 EUR fest. Die Vergütung berechnete sie durch Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Hiergegen wenden sich die Ef. mit dem Einwand, keine Zahlungen erhalten zu haben.
Die Ef. beantragen,
unter Änderung des Beschlusses vom 19. Januar 2011 die Vergütung ohne Anrechnung einer Geschäftsgebühr festzusetzen.
Der Erinnerungsgegner beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Der angefochtene Beschluss ist rechtmäßig; die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung zutreffend unter Anrechnung der Geschäftsgebühr festgesetzt.
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