FG Düsseldorf - Beschluss vom 10.02.2009
8 V 2459/08 A (H)
Normen:
AO § 71; AO § 119 Abs. 1; AO § 162 Abs. 1; AO § 191; AO § 370; StGB § 27;

FG Düsseldorf - Beschluss vom 10.02.2009 (8 V 2459/08 A (H)) - DRsp Nr. 2009/10598

FG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 8 V 2459/08 A (H)

DRsp Nr. 2009/10598

Anforderungen an die Wirksamkeit eines steuerrechtlichenHaftungsbescheids - Haftung; Beihilfe; Steuerhinterziehung; Anonyme Verlagerung von Vermögenswerten; Schätzung der Einkommensteuerschuld; Bestimmtheit des Haftungsbescheides) 1. Bei der Haftungsinanspruchnahme der Mitarbeiter einer Bank, die Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht enttarnter Kunden durch anonyme Verlagerung von Vermögenswerten ins Ausland geleistet haben, können zur Feststellung der Entstehung einer - der Höhe nach geschätzten - Steuerschuld und des Vorliegens einer Steuerhinterziehung die bei den identifizierten Teilnehmern an diesem Verschleierungssystem gewonnenen Erkenntnisse zugrunde gelegt werden. 2. Für die inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheides ist die Angabe der Steuerschuldner und der Höhe der auf sie entfallenden einzelnen Steuerschulden nicht erforderlich.

Normenkette:

AO § 71; AO § 119 Abs. 1; AO § 162 Abs. 1; AO § 191; AO § 370; StGB § 27;

Entscheidungsgründe:

Auszugsweise Wiedergabe aus den Gründen:

...

Der Antrag ist unbegründet.