Auf die Erinnerung vom 10. Februar 2011 wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 21. November 2011 (richtig: 21. Januar 2011) dahingehend geändert, dass die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung für das Verfahren 10 K 1301/10 Kg auf 881,47 EUR festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Streitig ist die Höhe der nach den Bestimmungen der §§ 45 ff des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes –RVG festzusetzenden Vergütung.
Der Erinnerungsführer hatte im Hinblick auf die Bewilligung von Kindergeld die rechtlichen Interessen seines Mandanten vertreten, und zwar zunächst nach Erlass des ablehnenden Bescheides der Familienkasse vom 6. November 2009 im Rahmen des sich anschließenden Einspruchsverfahrens, in dem er mit Schreiben vom 30. November 2009 Einspruch einlegte, nachdem ihm der Mandant unter dem 19. November 2009 Vollmacht erteilt hatte.
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