Die Verfahren 4 K 1009/14 Z und 4 K 1016/14 Z werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 4 K 1009/14 Z fortgeführt.
Das Verfahren 4 K 1009/14 Z wird ausgesetzt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:
Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008, dahin auszulegen, dass aerodynamische Ultraviolett-Partikelgrößenmessgeräte und Handpartikelzähler der im Beschluss näher beschriebenen Art in die Unterposition 9027 10 10 einzureihen sind?
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
4 K 1009/14 Z
4 K 1016/14 Z
Finanzgericht Düsseldorf
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
- Beklagter -
wegen Zoll
hat der 4. Senat in der Besetzung:
Vorsitzender Richter am FinanzgerichtRichter am FinanzgerichtRichterin am Finanzgerichtehrenamtlicher Richterehrenamtlicher Richter
am 15. April 2015 beschlossen:
Die Verfahren 4 K 1009/14 Z und Z werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen Z fortgeführt.
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