Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen, der Behörde die Kosten aufzuerlegen. Mit der nunmehr erfolgten Freigabe der angemeldeten Waren hat sich der Beklagte der zutreffenden rechtlichen Beurteilung, dass es sich bei den eingeführten Liquids nicht um Arzneimitteln handelt (s. BVerwG Urteil vom 20.11.2014
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