FG Düsseldorf - Beschluss vom 19.08.2015
4 K 956/14 VSt

FG Düsseldorf - Beschluss vom 19.08.2015 (4 K 956/14 VSt) - DRsp Nr. 2015/16417

FG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2015 - Aktenzeichen 4 K 956/14 VSt

DRsp Nr. 2015/16417

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 des AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 3. Anstrich der Richtlinie (EG) Nr. 2003/96 des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom hinsichtlich des Hochofenprozesses zur Roheisenherstellung dahingehend auszulegen, dass auch der Strom zum Antrieb der Winderzeuger als Strom anzusehen ist, der hauptsächlich für Zwecke der chemischen Reduktion verwendet wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

1 Die Klägerin betrieb an ihrem Firmensitz ein Stahlwerk, in dessen Hochofenanlagen sie Roheisen erzeugte. Die Winderzeuger des Werks standen in einem zentralen Gebäude, dem Gebläsehaus. Von dort führten Rohrleitungen zu den Winderhitzern. Mit den Winderzeugern wurde die Umgebungsluft auf einen Überdruck von ca. 3,5 bar verdichtet, um transportfähig zu sein und zu den Winderhitzern zu gelangen. Weitere Gebläse drückten sodann die erhitzte und komprimierte Luft in den Hochofen.