FG Düsseldorf - Beschluss vom 21.07.2011
15 V 1658/11 A(F)

FG Düsseldorf - Beschluss vom 21.07.2011 (15 V 1658/11 A(F)) - DRsp Nr. 2011/15801

FG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2011 - Aktenzeichen 15 V 1658/11 A(F)

DRsp Nr. 2011/15801

Tenor

Die Vollziehung des Bescheids vom 31.01.2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2011 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass vorläufig bis zur rechts-kräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren von einem ausgleichs- und abzugsfähigen Verlust der Antragstellerin in Höhe von ./. 2.017.416,93 EUR auszugehen ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob gemäß § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes –EStG- festgestellte verrechenbare Verluste infolge Betriebsaufgabe in ausgleichsfähige Verluste umgewandelt werden können.

Die Antragstellerin war im Streitjahr als Kommanditistin an der GmbH & Co KG (im folgenden KG) beteiligt. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die A- Beteiligungs-GmbH. Gegenstand des Unternehmens der KG waren .

Die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage der Antragstellerin betrug 2.814.309,- DM. Bis zum Streitjahr (2002) hatte die Antragstellerin tatsächliche Einlageleistungen in Höhe von insgesamt 1.702.976,44 EUR (d.s. 3.330.714,80 DM) erbracht.