FG Düsseldorf - Beschluss vom 30.05.2011
9 V 1474/11 A (F)

FG Düsseldorf - Beschluss vom 30.05.2011 (9 V 1474/11 A (F)) - DRsp Nr. 2011/15135

FG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2011 - Aktenzeichen 9 V 1474/11 A (F)

DRsp Nr. 2011/15135

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2007 sowie die Ablehnungsbescheide betreffend den Erlass von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 und 2009 werden dahingehend von der Vollziehung ausgesetzt, dass vorläufig von als Werbungskosten zu berücksichtigenden Schuldzinsen in Höhe von 82.213 EUR für 2007, 81.325 EUR in 2008 und 79.589 EUR in 2009 auszugehen ist.

Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beziehungsweise bis zu einer gegebenenfalls vorher eintretenden Unanfechtbarkeit der Bescheide.

Die Berechnung der vorläufig zugrunde zu legenden Besteuerungsgrundlagen und die Berechnung der auf die Beteiligten entfallenden Anteile wird dem Antragsgegner übertragen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (gemäß § 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung).

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.