FG Düsseldorf - Beschluss vom 31.05.2023
13 V 247/23 A (E)

FG Düsseldorf - Beschluss vom 31.05.2023 (13 V 247/23 A (E)) - DRsp Nr. 2024/8871

FG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2023 - Aktenzeichen 13 V 247/23 A (E)

DRsp Nr. 2024/8871

Tenor

Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 bis 2017 vom 14.12.2021 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2022 wird bis einen Monat nach Beendigung des Klageverfahrens i.H.v. 2.667 € (2015), i.H.v. 2.619 € (2016) und i.H.v. 3.085 € (2017) ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 40 % und der Antragsgegner zu 60 %.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die eine Praxis für Allgemeinmedizin betreibt, ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahmenüberschussrechnung. Eine elektronische Buchführung erfolgte in den Jahren 2015 bis 2017 (Streitjahre) mittels der Software K.. Die Rechnungen erstellte die Antragstellerin mit dem Programm "Q." von der J. AG (Softwarehersteller).