Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2008 absolvierte er eine Ausbildung zum Verkehrspiloten. Zuvor hatte er im Jahr 2005 bereits eine Ausbildung zum Flugzeugmechaniker abgeschlossen. Am 19.11.2010 gab der Kläger beim Finanzamt (FA) Z eine Einkommensteuererklärung für 2008 ab, in der er u.a. bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Kosten für den Lehrgang zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten geltend machte. Das FA Z folgte dieser Qualifizierung der Aufwendungen nicht, sondern sah die Aufwendungen als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und brachte den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Höchstbetrag von 4.000 € in Abzug. Mit Einkommensteuerbescheid vom 6.12.2010 setzte es die Einkommensteuer auf 0 € fest.
Dagegen legte der Kläger fristgemäß Einspruch ein, der sich zum einen gegen die Nichtberücksichtigung der Ausbildungskosten zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten und zum anderen gegen die Nichtberücksichtigung von bestimmten (hier nicht relevanten) Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit richtete.
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