FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 13.05.2013
15 K 2892/12 Kg

FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 13.05.2013 (15 K 2892/12 Kg) - DRsp Nr. 2014/748

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 13.05.2013 - Aktenzeichen 15 K 2892/12 Kg

DRsp Nr. 2014/748

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kindergeld für die in Polen bei der Kindesmutter lebenden Kinder „A“ (geb. 10.12.1988), „B“ (geb. 08.01.1990), „C“ (geb. 13.11.1991) und „D“ (geb. 16.04.2003). Der Kläger war vom 29.06.2008 bis 31.12.2008 im Inland beschäftigt, unterlag indes der polnischen Sozialversicherung. Die Kindesmutter, selbst nicht erwerbstätig, bezog polnische Familienleistungen von monatlich insgesamt 68 EUR. Die volljährigen Kinder befanden sich im Jahr 2008 unstreitig in der Ausbildung; „A“ bezog daneben Arbeitslohn von brutto 3.600 EUR. Ausweislich einer Arbeitgeber- sowie der Lohnsteuerbescheinigung ist der Kläger seit 29.06.2008 im Inland beschäftigt. Zudem legte er den Einkommensteuerbescheid 2008 des Finanzamts vor (Zusammenveranlagung der Eheleute).