Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger war auf Grund eines Vertrages vom 27.1.1992 als stiller Gesellschafter an der B GmbH & Co KG mit einer Einlage von zunächst 100.000 DM beteiligt; die stille Gesellschaft hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr. Am 14.1.1994 wurde die Einlage um 100.000 DM erhöht. Gem. § 6 des Vertrages über die Gründung der stillen Gesellschaft sollten für den stillen Gesellschafter drei Konten geführt werden, nämlich ein Einlagekonto, ein Verlustvortragskonto sowie ein privates Einlagekonto (Darlehenskonto). Tatsächlich wurde in der Buchführung der Gesellschaft nur ein Konto geführt, über das alle Buchungen erfolgten. Nach § 8 Abs. 2 nahm der stille Gesellschafter nur bis zur Höhe seiner Einlage an Verlusten teil. Nach § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages hat der stille Gesellschafter bei Beendigung der Gesellschaft einen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben, der gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages aus dem Saldo des vertragsgemäß ermittelten Einlage-, Privat- und Verlustkontos zu ermitteln war. Die Beteiligung wurde zum 31.1.2001 gekündigt und die stille Gesellschaft beendet. Zu diesem Stichtag wiesen die Konten des Klägers – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - folgende Salden auf:
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