FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 28.05.2013
16 K 4052/12 Kg

FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 28.05.2013 (16 K 4052/12 Kg) - DRsp Nr. 2013/19726

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28.05.2013 - Aktenzeichen 16 K 4052/12 Kg

DRsp Nr. 2013/19726

Tenor

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

G r ü n d e:

I.

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, erhielt seit Oktober 2008 Kindergeld für seine Tochter „A“ (geboren 2002). Die Tochter lebt zusammen mit ihrer Mutter seit September 2008 in Frankreich; vorher wohnte die Mutter zusammen mit der Tochter in Deutschland und bezog deutsches Kindergeld. Laufende französische Familienleistungen bezieht die Mutter nicht, weil diese erst ab dem 2. Kind gewährt werden.

Mit Bescheid vom 4.05.2012 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger ab Juni 2012 auf. Sie führte zur Begründung aus, die Aufhebung beruhe auf § 70 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Kindergeld könne nur der Elternteil erhalten, der nach § 64 EStG vorrangig kindergeldberechtigt sei. Dies sei im Streitfall die in Frankreich lebende Mutter, zu deren Haushalt „A“ gehöre.

Mit seinem Einspruch trug der Kläger vor, er sei in Deutschland steuerpflichtig und gewähre seiner Tochter laufenden Unterhalt. ein Konto der Mutter in Spanien überwiesen werde.