Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die von der Klägerin erzielten Umsätze aus der Überlassung von Zimmern an Prostituierte zur Ausübung der Prostitution dem ermäßigten Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterfallen.
Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH unternehmerisch tätig. Gesellschaftszweck ist die gewerbliche Vermietung von Zimmern einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden verwaltenden Tätigkeit, sowie der Betrieb einer Schankwirtschaft, eines Sexshops einschließlich des Betriebes von Videokabinen sowie der Einzelhandel mit Textilien und Schuhen und eines Kosmetikstudios.
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