Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 22.04.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.07.2008 verpflichtet, der Klägerin 800,31 EUR Mineralölsteuer und 2.634,18 EUR Energiesteuer zu vergüten. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin ist Ehefrau des Kaufmanns und Piloten A, der seinerseits Eigentümer und Halter des Flugzeugs von Typ ........... mit dem amtlichen Kennzeichen ......... war.
Die Klägerin übernahm das Flugzeug mit dem damaligen Geschäftsbetrieb von ihrem Ehemann, wobei diese Änderung nicht im Luftfahrregister eingetragen wurde.
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