FG Düsseldorf - Urteil vom 04.05.2011
4 K 3700/10 Z

FG Düsseldorf - Urteil vom 04.05.2011 (4 K 3700/10 Z) - DRsp Nr. 2011/9681

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen 4 K 3700/10 Z

DRsp Nr. 2011/9681

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Das Hauptzollamt "N-Stadt" Sachgebiet Prüfungsdienst (HZA) stellte im Rahmen einer vom Beklagten angeordneten Außenprüfung über Eingangsabgaben u.a fest, dass die Klägerin 2007 und 2008 bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zwei Artikel, und zwar den "Rechnerhalter "T"" und die "Spots "H"" unzutreffend angemeldet hatte. Die Rechnerhalter seien statt in die angemeldete Unterposition 8473 30 80 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in die Unterposition 7326 90 98 KN einzureihen. Die Spots gehörten statt in die angemeldete Unterposition 9405 40 10 KN in die Unterposition 9405 40 91 KN.

Zur Korrektur der sich daraus ergebenden Zolländerungen erließ der Beklagte schon vor Beendigung der Außenprüfung am 22.12.2009 einen Einfuhrabgabenbescheid, in dem er für den Rechnerhalter 9.913,66 EUR Zoll nacherhob und für die Spots 23.449,70 EUR Zoll erstattete. Aufgrund weiterer Korrekturen kam es im Bescheid vom 22.12.2009 zu Nacherhebungen über 81.328,53 EUR Zoll und 11.594,40 EUR Einfuhrumsatzsteuer und einer Erstattung von 47.986,88 EUR Zoll.