Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Klägerin, die bis zum 31.12.2006 noch unter "J-M-GmbH" firmierte, war seit langem ein Zolllager bewilligt.
Mit Prüfungsbericht vom 29.10.2003, Auftrags-Nr. "001", stellte das Hauptzollamt "N-Stadt" – Sachgebiet Prüfungsdienste (HZA) bei einer Prüfung der Einfuhrabgaben für die Zeit vom 02.01.2000 bis zum 31.12.2002 zum Zolllagerverfahren fest, dass die Klägerin über Zollläger in "X-Stadt" und in "Y-Stadt"/Österreich verfüge, von denen nur das Lager in "Y-Stadt"/Österreich betrieben worden sei. Im Zolllagerverfahren seien gemeinsame Lagerung, übliche Lagerbehandlungen und ein vorübergehendes Entfernen bewilligt worden. Die Lagerung erfolge chaotisch, wobei Auslagerungen nach dem fifo-Prinzip stattfänden und Bestandsdifferenzen nicht festgestellt worden seien (Tzn. 2.3.1-2.3.8).
Bei der Folgeprüfung für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 30.09.2004 stellte das HZA bei einer das bewilligte Lagerverfahren unveränderten Lage keine Beanstandungen fest (Prüfungsbericht vom 02.02.2005, Auftrags-Nr. "002").
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