Die Einfuhrabgabenbescheide vom 13. Juni 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2014 werden aufgehoben, soweit hinsichtlich der Zollanmeldung vom 21. Dezember 2012 (Nr. 12 der Fallakte) ein Zollwert von mehr als 13,62 € je kg, hinsichtlich der Zollanmeldung vom 6. Februar 2013 (Nr. 14 der Fallakte) ein Zollwert von mehr als 13,55 € je kg und hinsichtlich der Zollanmeldung vom 7. März 2013 (Nr. 16 der Fallakte) ein Zollwert von mehr als 14,90 € je kg Wasserpfeifentabak der Festsetzung der Einfuhrabgaben zugrunde gelegt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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