FG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.2010
4 K 3880/09 AO

FG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.2010 (4 K 3880/09 AO) - DRsp Nr. 2011/9083

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 4 K 3880/09 AO

DRsp Nr. 2011/9083

Tenor

Der Abrechnungsbescheid vom 24. August 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 2009 wird insoweit aufgehoben, als ein Erlöschen des Erstattungsanspruchs von mehr als 3.479,41 EUR festgestellt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger und seine Ehefrau wurden vom Finanzamt "N-Stadt", dessen Zuständigkeit mittlerweile auf das beklagte Finanzamt übergegangen ist, ab dem Veranlagungszeitraum 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erbrachte auf Grund eines an ihn gerichteten Vorauszahlungsbescheids vom 28. April 2004 für den Veranlagungszeitraum 2004 Vorauszahlungen von 12.877 EUR Einkommensteuer, 1.088 EUR Kirchensteuer und 665 EUR Solidaritätszuschlag.