FG Düsseldorf - Urteil vom 05.07.2012
11 K 4602/10 F
Fundstellen:
BB 2012, 1953
DStR 2012, 6
DStRE 2012, 1506
GmbHR 2012, 1090

FG Düsseldorf - Urteil vom 05.07.2012 (11 K 4602/10 F) - DRsp Nr. 2012/15775

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2012 - Aktenzeichen 11 K 4602/10 F

DRsp Nr. 2012/15775

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2002 vom 15. August 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2010 wird dahingehend abgeändert, dass der Verlust des Klägers aus der Beteiligung an der L-GmbH um die vor Eintritt des Klägers in die Gesellschaft gewährten Darlehensbeträge i. H. v. 52.151,77 EUR erhöht wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe eines Verlustes aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 4 des EinkommensteuergesetzesEStG –.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2002 gewerbliche Einkünfte als Mediengestalter, Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.