Die Steueränderungsbescheide des Beklagten vom 19.07.2013 für 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.03.2015 werden aufgehoben.
Der Beklagten wird unter Aufhebung seiner ablehnenden Bescheide vom 27.11.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.03.2015 verpflichtet, der Klägerin gemäß ihren Anträgen vom 20.03.2013 die Steuerentlastungen nach §§ 9b und 10
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten sich darüber, ob die Klägerin ein Unternehmen der Produzierenden Gewerbes ist und inwieweit ihr die Stromsteuerentlastung für entnommenen Strom zusteht.
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