FG Düsseldorf - Urteil vom 07.10.2010
16 K 1298/09 L

FG Düsseldorf - Urteil vom 07.10.2010 (16 K 1298/09 L) - DRsp Nr. 2011/9680

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 16 K 1298/09 L

DRsp Nr. 2011/9680

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die während der Dauer des Klageverfahrens durch identitätswahrende Umwandlung aus einer Aktiengesellschaft entstanden ist. Da sie in dem streitbefangenen Zeitraum noch als "A"AG firmierte, wird sie nachfolgend als "A"-AG bezeichnet.

Streitig ist, ob sie zu Recht durch den Lohnsteuernachforderungsbescheid vom 11.12.2007 in Anspruch genommen wird, soweit es um den Zufluss von, nach Auffassung des Beklagten, lohnsteuerpflichtigen, geldwerten Vorteilen bei ihren Arbeitnehmern geht, resultierend aus der Teilnahme an der Veranstaltung der "A"Gruppe anlässlich des Firmenjubiläums.

Zur Feier des Firmenjubiläums fanden am und am Veranstaltungen in "B" statt. Zum Termin am waren 684 (lt. Einladungsliste) Gäste aus Wirtschaft und Politik geladen. Es handelte sich um ein sogenanntes "VIP-Event", das in einem abgegrenzten Teil, nämlich in der Businesslounge, stattfand. Hierfür sind erhebliche Aufwendungen getätigt worden, insbesondere für das Engagement bekannter Fernsehstars.