Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob die Umsätze der Klägerin als Tomatis-Therapeutin umsatzsteuerfrei sind.
Die Klägerin ist als selbständige Therapeutin für Audio-Psycho-Phonologie nach der Tomatis-Methode tätig und betreibt ein Tomatis-Institut. Nach der Ausbildung zur Erzieherin schloss sie ein Studium zur Diplom-Sozialpädagogin ab und vertiefte dies durch eine dreijährige heilpädagogische Zusatzausbildung an der Pädagogischen Hochschule. Danach schloss sie eine Ausbildung zur Tomatis-Therapeutin ab. Diese Ausbildung umfasst eine einjährige theoretische und praktische Ausbildung, die sich aus fünf theoretischen Kursblöcken von insgesamt 270 Unterrichtsstunden sowie drei Praktika in Tomatis-Instituten zusammensetzt und mit einer Abschlussprüfung endet.
Weder die Berufsgruppe der Tomatis-Therapeuten noch die Klägerin persönlich verfügen über eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenversicherung. Vielmehr werden die Aufwendungen für die Leistungen von Tomatis-Therapeuten nur in Einzelfällen bei einschlägiger ärztlicher Empfehlung von den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen erstattet.
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