FG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.2011
7 K 3951/10 Kg

FG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.2011 (7 K 3951/10 Kg) - DRsp Nr. 2012/21863

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen 7 K 3951/10 Kg

DRsp Nr. 2012/21863

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 05.10.2010 verpflichtet, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Klägers zu erstatten.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger beantragte im Januar 2008 die Festsetzung von Kindergeld für seine beiden in Polen lebenden Kinder. Am 1. 4. 2008 lehnte der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum August-Dezember 2007 ab; hieran schloss sich das Klageverfahren FG Düsseldorf 16 K 3244/08 Kg an.

Am 23. 4. 2010 erhob der Prozessvertreter des Klägers Untätigkeitseinspruch bezüglich des Zeitraums Januar-Juli 2007. Am 21. 6. 2010 lehnte der Beklagte die Festsetzung von Kindergeld für Januar 2004-Juli 2007 bzw. ab Januar 2008 ab. Am gleichen Tag erging ein Bescheid dahingehend, dass über den Untätigkeitseinspruch damit entschieden sei, eine Kostenerstattung wurde abgelehnt. Gegen die Ablehnung der Kostenerstattung legte der Kläger Einspruch ein, den der Beklagte am 5. 10. 2010 zurückwies. Der Einspruch sei zwar wegen der gerügten Untätigkeit erfolgreich gewesen, nicht aber bezüglich einer Kindergeldfestsetzung.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger trägt vor: