Der Bescheid vom 12. April 2011 (F01 - KG-Nr. 371FK139290) wird dahin geändert, dass weitere zu erstattende Kosten in Höhe von 121,50 Euro festgesetzt werden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 81,29 v. H. und die Beklagte zu 18,71 v. H.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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