FG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.2011
4 K 1890/10 Z

FG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.2011 (4 K 1890/10 Z) - DRsp Nr. 2011/13913

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 4 K 1890/10 Z

DRsp Nr. 2011/13913

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin stellt Metalllegierungen her. Sie meldete in dem Zeitraum vom August bis zum Dezember 2006 beim beklagten Hauptzollamt als "titan scrap powder" oder "titan scrap metal" bezeichnete Waren aus China und Kanada zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Bei den Waren handelte es sich um aus Drehspänen, Abfällen oder Schrott aus Titan oder Titanlegierungen gewonnene Pulver oder Granulate mit definierter Korngröße und chemischer Zusammensetzung. Der Anteil an Titan betrug etwa 90 %. Im übrigen enthielten die Waren einen unterschiedlichen Gehalt an Aluminium und Vanadium. Die aus China eingeführten Waren wurden vor ihrer Einfuhr in einem Hydrier-Dehydrierverfahren aufbereitet. Hierbei wurden die Metalllegierungen zunächst hydriert, auf von der Klägerin bestellte Granulat- oder Korngrößen vermahlen und anschließend durch eine Vakuumhitzebehandlung wieder dehydriert.

Die Klägerin meldete die Waren unter der Unterpos. 8108 30 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) als Abfälle und Schrott aus Titan an. Dies hatte zur Folge, dass das beklagte Hauptzollamt zunächst von der Erhebung von Zoll absah.