FG Düsseldorf - Urteil vom 09.04.2014
7 K 4310/13 GE

FG Düsseldorf - Urteil vom 09.04.2014 (7 K 4310/13 GE) - DRsp Nr. 2014/14277

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 7 K 4310/13 GE

DRsp Nr. 2014/14277

Tenor

Der Feststellungsbescheid vom 28.08.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.11.2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 27. 2. 2006 Eigentümerin des Erbbaurechts A in B.

Gesellschafter der Klägerin sind seit dem 11. 5. 2005 die C Grundstücksvermietungsgesellschaft mbH als Komplementärin mit einer Vermögensbeteiligung von 0 % und die D Grundstücksvermietungsgesellschaft mbH als Kommanditistin mit einer Vermögensbeteiligung von 100 %.

Alleiniger Anteilsinhaber der D war die E GmbH. Die Anteile an der E wurden nach deren Gründung im Jahr () zunächst ausschließlich zu 100 % von der F AG gehalten. Im Jahr 1995 wurde der Gesellschafterkreis um die G Bank AG erweitert. Die G übertrug ihre Anteile an der E im Jahr 2000 an die F zurück. Zum 1. 1. 2005 übernahm die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) 50 % der Anteile an der E von der F. Die KfW war zu diesem Zeitpunkt ihrerseits bereits Gesellschafterin der F. Die von der KfW erworbenen Anteile wurden von dieser am 12. 8. 2005 in die KfW H GmbH eingebracht, deren Alleingesellschafterin die KfW ist. Die F übertrug durch notariellen Vertrag vom 30. 3. 2006 mit Wirkung zum 31. 3. 2006 ihren verbleibenden Geschäftsanteil an der E in Höhe von 50 % auf ihre 100%ige Tochtergesellschaft I GmbH.