FG Düsseldorf - Urteil vom 09.10.2013
15 K 1102/13 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; § 33 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DStRE 2015, 729

FG Düsseldorf - Urteil vom 09.10.2013 (15 K 1102/13 E) - DRsp Nr. 2014/3142

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 15 K 1102/13 E

DRsp Nr. 2014/3142

Für den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung ist nicht auf die Unausweichlichkeit des dem Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen; Voraussetzung der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten ist jedoch, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10, Bundessteuerblatt –BStBl- II 2011, 1015). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines verständigen Dritten – ungeachtet der späteren Abweisung der Klage aus Beweisgründen - deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, weil ein unabhängiger Gutachter im selbständigen Beweisverfahren zu dem Ergebnis gelangt war, dass das Gebäude der Stpfl. einen vom Bauträger verursachten Mangel aufwies.

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 15.06.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.03.2013 wird dahin abgeändert, dass außergewöhnliche Belastungen von 11.900 EUR anerkannt werden.

Die Berechnung der Steuer wird auf den Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens bis zum 30.09.2013 tragen die Kläger zu 22 % und der Beklagte zu 78 %, für die Folgezeit der Beklagte allein.

Der Streitwert wird für die Zeit bis 30.09.2013 auf 4.802 EUR und für die Folgezeit auf 3.748 EUR festgesetzt.