FG Düsseldorf - Urteil vom 10.09.2014
7 K 1257/14 E

FG Düsseldorf - Urteil vom 10.09.2014 (7 K 1257/14 E) - DRsp Nr. 2014/14280

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2014 - Aktenzeichen 7 K 1257/14 E

DRsp Nr. 2014/14280

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

Die Kläger machten in der Einkommensteuererklärung 2011 Unterhaltsaufwendungen für die Söhne A, geb. 24. 11. 1983, iHv von 11.400 € und B iHv 17.400 € geltend, wovon 13.338 € als abzugsfähiger Aufwand beantragt wurden. Die eigenen Einkünfte und Bezüge lagen für A bei 3.216 € und bei B bei 2.516 €.

Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 24. 8. 2012, in dem Unterstützungsleistungen von 12.512 € berücksichtigt wurden, übersandten die Kläger Bescheinigungen über die Zinserträge des Sohnes A in 2011. Sie teilten mit, das Vermögen von A betrage 25.410 €, wovon 17.023,52 € Schulden abzuziehen seien. Insoweit bezogen sie sich auf ein Schreiben der Kläger aus Oktober 2008 an A mit folgendem Inhalt, das von den Klägern unterzeichnet war und den Zusatz „Zur Kenntnis genommen“ mit Unterschrift des Sohnes trug:

„Lieber A,