FG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.2018
9 K 994/17 Kg

FG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.2018 (9 K 994/17 Kg) - DRsp Nr. 2018/2016

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 9 K 994/17 Kg

DRsp Nr. 2018/2016

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Ablehnungsbescheids vom 2.02.2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.03.2017 verpflichtet, der Klägerin für ihren Sohn A Kindergeld für den Zeitraum Oktober 2016 bis März 2017 zu gewähren.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 82 vom Hundert und die Beklagte zu 18 vom Hundert.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin bezog Kindergeld für ihren Sohn A (im Folgenden: A), geboren im Februar 1993. Im Anschluss an seine Schulausbildung (Berufskolleg für Wirtschaft und Verwaltung) begann A im August 2011 ein 3-jähriges Ausbildungsverhältnis zum Steuerfachangestellten. Mit Bescheid vom 6.06.2014 hob die Beklagte (im Folgenden: Familienkasse) gegenüber der Klägerin die Kindergeldfestsetzung für A ab Juli 2014 auf, weil dieser seine Berufsausbildung voraussichtlich im Juni 2014 beenden werde.