Der Kläger begehrt den Abzug für den an seine Ehefrau gezahlten Arbeitslohn als Betriebsausgaben.
Der Kläger und seine Ehefrau sind niederländische Staatsangehörige. Sie sind seit 1967 verheiratet und wohnten bis zum 30.09.1982 in A. In der Zeit von Oktober 1982 bis April 1984 lebten die Eheleute in den Niederlanden und zogen anschließend nach B. Während der ganzen Zeit blieb die Betriebsstätte des Klägers in A.
In seiner Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige für die Zeit vom 01.10. - 31.12.1982 gab der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Großhandel ... in Höhe von 15.689,- DM an. Das Finanzamt veranlagte zunächst entsprechend unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -.
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