FG Düsseldorf - Urteil vom 12.06.1997
8 K 6536/96 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

FG Düsseldorf - Urteil vom 12.06.1997 (8 K 6536/96 E) - DRsp Nr. 2001/2798

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.1997 - Aktenzeichen 8 K 6536/96 E

DRsp Nr. 2001/2798

Aufwendungen eines hauptberuflich als Privatflugzeugführer tätigen Steuerpflichtigen für den Erwerb einer Berufspilotenlizenz sowie der Instrumentenflug- und Langstreckenberechtigung dienen nicht dem Wechsel in eine andere Berufsart, sondern der Fortbildung im ausgeübten Beruf und sind daher als Werbungskosten abziehbar.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers zum Erwerb der luftrechtlichen Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse (sog. Berechtigung Commercial Pilot Licence -CPL-) und 1. Klasse (sog. Berechtigung Airline Transport Pilot Licence -ATPL-) als Fortbildungskosten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder als Ausbildungskosten Sonderausgaben darstellen.

Der mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zusammenveranlagte Kläger war bis zum 31. März 1991 als Verwaltungsangestellter bei dem in tätig. Zum 01. April 1991 wechselte er zur Fa. in . Dort arbeitete der Kläger, der über die luftrechtliche Erlaubnis für Privatflugzeugführer verfügte, als Werkspilot.