Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Die im Jahre 1997 gegründete Klägerin zu 2) erwarb im Gründungsjahr zum einen Grundbesitz, zum anderen Geschäftsanteile an der Firma D. Im Folgejahr erwarb sie zudem Geschäftsanteile an der Firma E. Sowohl die D als auch die E sind zwischenzeitlich nach Abschluss von Insolvenzverfahren erloschen. Für die Streitjahre 1999 bis 2001 machte die Klägerin zu 2) durch die vorgenannten und im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) wesentlichen Beteiligungen veranlasste Einnahmen aus Guthaben und Einlagen sowie Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in folgender Höhe geltend:
Einnahmen DM | Werbungskosten DM | |
1999 | 0 | 148.664 |
2000 | 128.171 | 279.426 |
2001 | 144.315 | 446.632 |
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