FG Düsseldorf - Urteil vom 12.10.2011
7 K 2181/10 Kg

FG Düsseldorf - Urteil vom 12.10.2011 (7 K 2181/10 Kg) - DRsp Nr. 2012/15773

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 7 K 2181/10 Kg

DRsp Nr. 2012/15773

Tenor

Unter Änderung des Bescheides vom 06.08.2009 wird die Beklagte verpflichtet, Kindergeld für den Sohn der Klägerin für Februar bis Juni 2009 festzusetzen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin i. H. v. 30 v. H. und die Beklagte i. H. v. 70 v. H. zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Kindergeld für den Sohn B, geb. 1974. Der Sohn ist laut ärztlicher Bescheinigungen geistig behindert; er lebt in einer eigenen Wohnung und bezieht seit Juli 2005 Arbeitslosengeld II (ALG II). Die Behinderung besteht nach ärztlicher Bescheinigung vom 6. 6. 2003 mindestens seit 1990; er lebte seit 2002 in einer stützenden Einrichtung. Dementsprechend setzte die Familienkasse ab 2002 Kindergeld fest. Im Februar 2008 teilte die Klägerin mit, der Sohn lebe in einem eigenen Haushalt. Beigefügt war eine ärztliche Bescheinigung, wonach der Sohn sich seit Jahren in nervenärztlicher Behandlung befinde und im Rahmen einer Schizophrenia-Simplex nicht in der Lage sei, allein für seinen Unterhalt zu sorgen. Ausweislich ärztlicher Gutachten und einer Mitteilung der Reha-Stelle der Agentur für Arbeit ist er nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit von 3 Stunden täglich auszuüben.